Der Patient fordert bei seinem Kostenträger einen Antrag für eine Rehabilitation an. Berufstätige wenden sich hierbei an die Deutsche Rentenversicherung oder die Bundesknappschaft. Hausfrauen, Rentner, Erwerbslose und Studenten erhalten die Formulare bei ihrer Krankenkasse. Für Kinder können die Anträge sowohl bei der Renten- als auch Krankenversicherung eingeholt werden. Soll die Rehabilitation dazu dienen, den beruflichen Anforderungen wieder gerecht werden zu können, sind die Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit die richtigen Ansprechpartner.
Der Hausarzt spielt die entscheidende Rolle bei der Antragstellung. Seine ausführliche medizinische Begründung bildet die Entscheidungsgrundlage für den Kostenträger.
Besonders chronische Leiden sind rehafähig. Die Reha-Bedürftigkeit muss im Gutachten überzeugend dargelegt werden. Das schlagkräftigste Argument für den Kostenträger lautet: Ohne die medizinische Rehabilitation läuft der Patient Gefahr, pflegebedürftig und/oder arbeitsunfähig zu werden.
Der Patient sendet den Antrag mit dem medizinischen Gutachten an den Kostenträger, von dem er den Antrag bekommen hat.
Bewilligt der Kostenträger den Antrag, hat der Patient das Recht, die Klinik für die Reha selbst auszusuchen. Er kann den Vorschlag der Kostenträger ablehnen und eine Klinik, die auf seine Erkrankung spezialisiert ist, selbst aussuchen. Lehnt der Kostenträger den Antrag ab, bittet der Patient seinen Hausarzt, mit ihm gemeinsam einen Widerspruch zu formulieren. Häufig wird der Antrag im zweiten Anlauf bewilligt.
Liegt die so genannte Anschlussheilbehandlung (AHB), also eine akute Erkrankung vor, wird noch im Krankenhaus von den behandelnden Ärzten der Antrag auf eine AHB gestellt und weitergeleitet. Der Patient kümmert sich nicht selbst um die Antragstellung. Er muss hier nur zustimmen.
Ab dem 01.01.2004 geltende Regelungen
Kinder bis einschließlich 18 Jahre müssen keine Zuzahlung leisten.
ermäßigte Zuzahlung:
Versicherte
sind nach folgender Maßgabe vollständig oder teilweise auf Antrag von der Zuzahlung befreit:
mtl. Nettoeinkommen:
Vollständig von der Zuzahlung befreit sind auch Übergangsgeldbezieher. Bezieher von Sozialhilfe können sich auf Antrag vollständig von der Zuzahlung befreien lassen.
Ab dem 01.01.2004 geltende Regelungen
Kinder bis einschließlich 18 Jahre müssen keine Zuzahlung leisten.
Belastungsgrenze:
Zuzahlungen müssen nur bis zur Erreichung einer Belastungsgrenze geleistet werden. Diese liegt bei 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke liegt er bei 1 Prozent. Zu diesen Bruttoeinnahmen zählen alle Einkünfte, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, also nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern z. B. auch Abfindungen, Betriebsrenten oder Mieteinnahmen.
Von den Bruttoeinnahmen können Familien pro Kind 3.648 Euro abziehen, für Ehepartner können 4.410 Euro in Abzug gebracht werden. Die meisten Krankenkassen bieten auf ihren Internetseiten sog. Zuzahlungsrechner an, mit denen die individuelle Belastungsgrenze leicht ermittelt werden kann.
Für Einzelfragen zum Thema Zuzahlung bietet das Bundesministerium für Gesundheit ein Bürgertelefon (01805/99 66 02 - 0,12 Euro/Minute) an.
Telefon: 038203 / 93-629